opencaselaw.ch

ZK 2026 10

RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht

Bern OG ·ZK · 2026-01-09 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Der Kanton Bern, Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für CHF 2'123.80 (CHF 1'677.30 Steuern und Abgaben 2023 nebst Zins; CHF 14.90 Verzugszins; CHF 70.65 Feuerwehrdienstersatzabgabe; CHF 320.00 Bussen, Kosten und Ge- bühren; CHF 40.95 noch nicht fakturierter Verzugszins). Gegen den Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, erhob der Beschwerdeführer Teilrechtsvorschlag im Umfang von CHF 520.50.
  2. 2.1 Am 29. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdegegner das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) in der vorerwähnten Betreibung um defini- tive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'053.15 (CHF 1'677.30 Kantons- und Gemeindesteuern 2023 nebst Zins; CHF 14.90 Verzugszins verbucht; CHF 40.95 Verzugszins nicht verbucht; CHF 60.00 Mahngebühr; CHF 260.00 Bussen und Ge- bühren; pag. 1 f.). 2.2 Mit Verfügung vom 4. November 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine zehntägige Frist, um zum Gesuch um definitive Rechtsöffnung Stellung zu nehmen (pag. 4 ff.). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zuge- stellt werden, da er die eingeschriebene Sendung nicht abholte (pag. 8). Eine nachträgliche Zustellung mittels A-Post oder auf andere Weise erfolgte soweit er- sichtlich nicht. Der Beschwerdeführer liess sich entsprechend nicht zum Rechtsöff- nungsgesuch vernehmen. 2.3 Mit Entscheid vom 28. November 2025 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerde- gegner die definitive Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von CHF 375.85 (CHF 14.90 Verzugszins verbucht, CHF 40.95 Verzugszins nicht verbucht, CHF 260.00 Bussen und Gebühren, CHF 60.00 Mahngebühren). Soweit weiterge- hend trat sie auf das Gesuch nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte sie zu 80 % dem Beschwerdegegner und zu 20 % dem Beschwerdeführer. Eine Parteientschä- digung wurde nicht zugesprochen (pag. 10 f.). 2.4 Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt werden (pag. 13). Er verlangte gleichentags die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (pag. 15 f.). 2.5 Die Begründung des Entscheids erfolgte am 6. Januar 2026 (pag. 25 ff.) und konn- te dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 zugestellt werden (pag. 33).
  3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben, soweit damit definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. 4 Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter vollständiger Prüfung der Tilgung gestützt auf Urkun- den. Es sei festzustellen, dass die der Betreibung bzw. den Nebenforderungen zu Grunde gelegten Beträge durch Zahlung/Tilgung erledigt seien, soweit dies aus den Urkunden hervorgehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und dem Betreibungsamt Seeland sei anzuzeigen, dass bis zum Entscheid des Obergerichts keine Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen seien. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: des Beschwerdegegners): Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten, Ersatz der verfahrensbedingten Aufwendungen, eventualiter Kostenreduktion/-erlass soweit gesetzlich zulässig unter Würdigung eines treuwidrigen Vorgehens trotz Tilgung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 34 ff.). 3.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gut und schob die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids auf (pag. 39 f.). 3.3 In seiner Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 machte der Beschwerdegegner darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer die Forderung nach Eröffnung des Rechtsöffnungsverfahrens über das zuständige Betreibungsamt vollständig begli- chen habe und die Betreibung Nr. .________ zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Hiervon sei Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu entscheiden (pag. 43). 3.4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 begründete und belegte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 48). II.
  4. 4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Ent- scheid obliegt der Instruktionsrichterin (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 5 4.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. III.
  5. Der Beschwerdegegner verlangte vorinstanzlich auch für die Hauptforderung von CHF 1'677.30 die Rechtsöffnung. Gegen die Betreibung dieser Forderung hatte der Beschwerdeführer aber gar nie Rechtsvorschlag erhoben (vgl. zur Berechnung die treffende Kurzbegründung der Vorinstanz, pag. 11), so dass insofern vorinstanzlich ein Nichteintreten erfolgte. Der Beschwerdegegner hat sich darüber nicht be- schwert, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in Rechtskraft er- wachsen ist.
  6. 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und zusammen- gefasst fest, der Beschwerdeführer habe gegen den Zahlungsbefehl am 12. Sep- tember 2025 Teilrechtsvorschlag im Umfang von CHF 520.50 erhoben. Unter Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 5D_130/2011 vom
  7. September 2011 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass hinsichtlich der pro- zesseinleitenden Verfügung die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO greife, so dass die eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt zu gelten habe. Das Bundesgericht verlan- ge offenbar das Vorliegen besonderer Umstände, die das Nichtabholen der Verfü- gung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden, damit dennoch von der Zustellungsfiktion ausgegangen werden könne. Solche besonderen Umstände sei- en bei Rechtsöffnungssachen für Steuerforderungen anzunehmen. Es dürfe als all- gemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Gemeinwesen aufgrund seines gesetzlichen Auftrages Steuerforderungen trotz erhobenen Rechtsvorschlags wei- terverfolge. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die den Rechts- vorschlag erhebende Partei mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 15. September 2025 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei ausbleibendem Rückzug des Rechtsvorschlags innert Frist das Rechtsöff- nungsverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe damit klarerweise mit einer Zustellung einer gerichtlichen Verfügung rechnen müssen. Weil er in der Folge keine Stellungnahme eingereicht habe, sei er säumig. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen und zusammengefasst, sämtliche betriebenen Forderungen einschliesslich Akzessorien seien am 5. November 2025 direkt beim Betreibungsamt Seeland beglichen worden. Es fehle deshalb an einer fortbestehenden, vollstreckbaren Forderung, soweit der vorinstanzliche Entscheid die genannte Position erfasse. Sinngemäss macht er geltend, diese Tilgung der Schuld hätte als Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren zwingend berücksich- tigt werden müssen. 6 Die schematische Anwendung der Zustellungsfiktion durch die Vorinstanz habe da- zu geführt, dass er die Einwendung der Tilgung nicht rechtzeitig habe vorbringen können. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Urkunden, welche er im Beschwerdeverfahren als [unechte] Noven eingereicht habe, habe er wegen der Gehörsverletzung gar nicht früher vorbringen können. 6.3 Der Beschwerdegegner wies in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Forderung nach Eröffnung des Rechtsöffnungsverfahrens über das zuständige Betreibungsamt vollständig beglichen habe und die Betrei- bung Nr. .________ zwischenzeitlich gelöscht worden sei.
  8. 7.1 Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich im Kern auf die Frage nach der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. 7.2 Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). 7.3 Wer aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein und daher mit der Zustellung gerichtlicher Akten zu rechnen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung gehalten, Postsendungen abzuho- len oder bei Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Sendun- gen sie trotzdem erreichen. Letzteres bedeutet, einen Vertreter zu bezeichnen, sich die Post nachsenden zu lassen, das Gericht über Abwesenheiten zu informieren oder dem Gericht eine Zustellungsadresse anzugeben (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.3). 7.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Beseitigung des Rechtsvor- schlags im Verhältnis zur Einleitung der Betreibung ein neues Verfahren dar. Der Schuldner muss allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen erhobenen Rechtsvorschlages noch nicht mit einem Rechtsöffnungs- verfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rech- nen. Die Zustellungsfiktion greift daher für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll. Diese Verfügung muss dem Schuldner mit anderen Worten effektiv zugegangen sein, wenn für den Rechtsöffnungsentscheid die Zustellungsfiktion zum Tragen kommen soll (BGer 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1; BGE 138 III 225 E. 3.1). 7.5 Diese Praxis hat aber nicht absolute Geltung. Es kann ausnahmsweise davon ab- gewichen werden, wenn sich der Schuldner geradezu dem Vorwurf des Rechts- missbrauchs aussetzen würde, wenn er sich darauf beruft, dass allein aufgrund ei- ner – infolge Rechtsvorschlags eingestellten – Betreibung nicht mit einer gerichtli- chen Verfügung gerechnet werden müsse. Solche besonderen Umstände sind im Rechtsöffnungsentscheid zu nennen (vgl. BGer 5D_130/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). 7.6 Die Vorinstanz erkennt solche besonderen Umstände darin, dass Steuerforderun- gen bekanntlich trotz erhobenen Rechtsvorschlags weiterverfolgt würden, und dass 7 dem Beschwerdeführer ein Rechtsöffnungsverfahren angedroht worden sei. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Einerseits ging es im zitierten Urteil 5D_130/2011 eben gerade auch um Steuerforderungen. Im dortigen Entscheid wurde bei einem erfolglosen Zustellungsversuch der ersten Verfügung die Zustel- lungsfiktion verneint, besondere Gründe also auch vom Bundesgericht selber allein aus dem Umstand, dass eine Steuerforderung betrieben wurde, nicht erkannt. Der Schuldner muss zwar bei Steuerforderungen mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der gerichtlichen Weiterverfolgung der Eintreibung rechnen, allerdings besteht auch diesbezüglich keine Sicherheit. Zudem ist ihm der genaue Zeitpunkt dabei nicht bekannt. Dieser kann stark variieren. Eine generelle Zulassung der Zustellungsfik- tion bei Steuerforderungen hätte einerseits zur Folge, dass eine einzelne Gläubi- gergruppe im Rechtsöffnungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage prozessual privilegiert würde und andererseits, dass sich jeder Schuldner nach erhobenem Rechtsvorschlag gegen Steuerforderungen über unbestimmte Zeit hinweg im Sinne von E. 7.3 hiervor zu organisieren hätte. Dies ginge zu weit. Aus der vorgenannten Rechtsprechung kann auch nicht der Schluss gezogen werden, nur weil die An- nahme der Zustellungsfiktion durch die Vorinstanz – anders als in der Ausgangsla- ge im vorgenannten Bundesgerichtsurteil – ausdrücklich besonders begründet worden sei, sei die Auflage des Bundesgerichts erfüllt. Ein besonderer Umstand liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer nun in geradezu rechtsmissbräuchlicher Art und Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen würde. Vielmehr ist aus sei- nem gesamten Verhalten zu schliessen, dass er durch den vorinstanzlichen Ent- scheid in guten Treuen überrumpelt war (vgl. dazu auch E. 7.7 hiernach). Der Eintritt der Zustellungsfiktion ist somit zu verneinen. 7.7 Was sodann die vorinstanzlich festgestellte Säumnis des Beschwerdeführers be- trifft, ist Folgendes festzuhalten. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung eines Schriftstücks trifft die Behörde (BGE 122 I 97 E. 3b). Vorliegend erfolgte ein einma- liger Zustellungsversuch des Gerichts per Einschreiben, ohne dass danach weitere Versuche unternommen worden wären, dem Beschwerdeführer die Prozesseinlei- tung zur Kenntnis zu bringen. Auch wurde die retournierte Verfügung – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht wie üblich erneut mittels A-Post zugestellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sonstwie vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren und vor allem von seiner Möglich- keit zur Stellungnahme Kenntnis gegeben wurde. Die unterbliebene Stellungnahme kann ihm somit nicht als Säumnis angelastet werden. 7.8 Indem der schriftliche Entscheid in der Sache erging, ohne dass der Beschwerde- führer sich dazu äussern konnte, wurde dessen rechtliches Gehör verletzt. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
  9. 8.1 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte der Beschwerde- führer ausserdem die Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Tilgung. Dabei stellt sich die Frage, ob im Beschwerdeverfahren direkt reformatorisch entschieden 8 werden (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), d.h. ob die Gehörsverletzung oberinstanzlich geheilt werden kann. 8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Das Obergericht verfügt im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststel- lung des Sachverhalts lediglich über beschränkte Kognition (Art. 320 Bst. b ZPO). Daraus folgt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich im Be- schwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, wenn Tatfragen streitig sind. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist indessen möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. In diesem Fall ist auf eine Rückweisung zu ver- zichten, wenn diese als formalistischer Leerlauf erscheinen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.3; OGer/BE ZK 24 71 vom 5. November 2024 E. 5.4.1, in: CAN 2025 S. 70). Vorlie- gend sind Tatfragen streitig, weshalb eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich ausgeschlossen ist. 8.3 Allerdings ist die vorliegende Ausgangslage eine besondere: Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 326 ZPO insofern absolut, als im Wesentli- chen nur zwei gesetzliche Ausnahmen vorgesehen sind, nämlich jene gemäss Art. 174 SchKG und Art. 278 Abs. 3 SchKG. Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es also grundsätzlich nicht erlaubt, oberin- stanzlich Beweismittel einzureichen, welche die Tilgung der gesamten Forderung beweisen würden. Der Beschwerdegegner hat die unmittelbar nach Gesuchseinrei- chung erfolgte Zahlung der gesamten Forderung inkl. Akzessorien und die Lö- schung der Betreibung in seiner Beschwerdeantwort allerdings bestätigt. Insofern kann vorliegend der Umgang mit den oberinstanzlich erstmals angerufenen Til- gungsbelegen offenbleiben. Mit der Erklärung des Beschwerdegegners über die er- folgte Zahlung ist auch dessen Rechtsschutzinteresse an einer Weiterverfolgung der Rechtsöffnung weggefallen. Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Rechtsöffnungsverfahren wird deshalb gegenstandslos und ist ab- zuschreiben (vgl. E. 8.4 sogleich). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise reformatorisch zu verfügen, umso mehr als dies im Interes- se beider Parteien liegt und prozessökonomisch ist. Alles andere käme einem sinn- losen Leerlauf gleich. 8.4 Mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Akzesso- rien und mit der zwischenzeitlich gelöschten Betreibung wird das Rechtsöffnungs- verfahren soweit weitergehend gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Das Verhalten des Beschwerdeführers alternativ als Anerkennung durch Til- 9 gung zu deuten, erscheint vorliegend nicht angebracht, weil er im Zeitpunkt der Zahlung seiner Schulden am 5. November 2025 noch gar nichts vom eingeleiteten Prozess wusste und demzufolge die prozessualen Konsequenzen einer Anerken- nungshandlung nicht kennen konnte resp. musste. IV.
  10. Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei sind die Pro- zesskosten beider Verfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Prozessergebnisses des Be- schwerdeverfahrens (BGer 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungs- grundsätzen kann das Gericht abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Das Gericht kann zudem Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
  11. 10.1 Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 300.00 festgelegt. Auch wenn der Beschwerdeführer bei Tilgung der Forderung noch nichts von der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens vor der Vorinstanz wusste, hat er durch seine verspätete Tilgung das Verfahren grundsätzlich mitverursacht. Allerdings ist er so zu stellen, als hätte die Vorinstanz sein rechtliches Gehör gewahrt, so dass er die Einwendung der Tilgung – und wohl auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – bereits in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz hätte vorbringen resp. stellen können und es dort zu einer Abschreibung gekommen wäre. Der Be- schwerdegegner ist mit seinen erstinstanzlichen Anträgen vollumfänglich unterle- gen. Auch er hat aber nicht zu verantworten, dass die vorinstanzlichen Kosten höher ausfielen, als bei einer rechtzeitigen Abschreibung. Die Beendigung des Ver- fahrens durch Abschreibung statt durch Entscheid hätte vorinstanzlich zweifellos zu einer Reduktion der Gerichtskosten geführt, wie der Beschwerdeführer zurecht gel- tend macht. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorinstanzlich durch den Entscheid entstandenen Gerichtskosten von CHF 300.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 150.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 10.2 Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufgrund des Nichteintre- tensentscheids zu 80 % dem Beschwerdegegner und zu 20 % dem Beschwerde- führer auferlegt. Der Beschwerdegegner verlangt zwar die Neuverlegung der Ge- richtskosten, hat sich aber nicht explizit gegen das Aufteilungsverhältnis infolge 10 Nichteintretens gewehrt. Die anteilsmässige Aufteilung im Verhältnis 80/20 zwi- schen den Parteien ist retrospektiv nicht zu beanstanden. 10.3 Der verbleibende Gerichtskostenanteil von CHF 150.00 wird infolgedessen auf Grund des rechtskräftigen teilweisen Nichteintretens im vorinstanzlich festgelegten Verhältnis zu 80 %, ausmachend CHF 120.00, dem Beschwerdegegner und zu 20 %, ausmachend CHF 30.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Liquidation richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 ZPO. Demnach sind CHF 120.00 dem vom Be- schwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 180.00 ist ihm zu erstatten. Der Fehlbetrag von CHF 30.00 ist beim Be- schwerdeführer nachzufordern.
  12. Oberinstanzlich lagen noch CHF 375.85 im Streit. Die reduzierte Gebühr des Be- schwerdeverfahrens wird deshalb auf CHF 150.00 bestimmt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und angesichts des Prozessausgangs vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
  13. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer erstinstanzlich für seinen Obsiegensan- teil infolge Geringfügigkeit keine Parteientschädigung zugesprochen. Die vorin- stanzliche Regelung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verlangt zwar den Ersatz der verfahrensbedingten Kosten, substantiiert, begründet und belegt diesen hingegen nicht. Auch sonst rechtfertigt sich aus der Perspektive ex post keine erst- instanzliche Parteientschädigung.
  14. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Auch oberinstanzlich ist somit keine Parteientschädigung geschuldet.
  15. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gegenstandslos. Für das Ver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 14.2 Soweit ihn die Gehörsverletzung daran hinderte, auch erstinstanzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, hätte dies am vorinstanzlichen Ergebnis nichts geändert. Soweit er erstinstanzlich kostenpflichtig bleibt, wäre ein allfälliges Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen. Darüber hinaus sind für den Be- schwerdeführer erstinstanzlich keine Kosten angefallen. 11 Die Kammer entscheidet:
  16. Es wird festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten wurde (Ziff. 1, letzter Satz).
  17. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2025 – soweit weitergehend – aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren als ge- genstandslos abgeschrieben.
  18. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (ZK 26 11) wird ohne Kosten- folgen als gegenstandslos abgeschrieben.
  19. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.00 werden im Umfang von CHF 150.00 dem Kanton Bern auferlegt. Die verbleibenden CHF 150.00 werden zu 80 % (CHF 120.00) dem Beschwerdegegner und zu 20 % (CHF 30.00) dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. CHF 120.00 werden dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen und ihm sind CHF 180.00 durch die Vorinstanz aus der Gerichtskasse zu er- statten. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer CHF 30.00 in Rechnung zu stellen.
  20. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 150.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
  21. Weder erst- noch oberinstanzlich wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
  22. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 26 10 (Beschwerde) ZK 26 11 (uR BF) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiber Demont Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen Kanton Bern, Einwohnergemeinde B.________ Gesuchsteller/Beschwerdegegner Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. November 2025 (CIV 25 6128)

2 Regeste: Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO, Zustellungsfiktion Das Rechtsöffnungsverfahren stellt im Verhältnis zur Einleitung der Betreibung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein neues Verfahren dar. Aus der Androhung des Rechtsöffnungsverfahrens für Steuerforderungen gemäss Standardbrief der Steuerverwal- tung können keine besonderen Umstände abgeleitet werden, welche die Nichtabholung einer eingeschriebenen Sendung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Es kann nicht auf eine generelle Zulassung der Zustellungsfiktion bei Steuerforderungen geschlos- sen werden (E. 7.6).

3 Erwägungen: I. 1. Der Kanton Bern, Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für CHF 2'123.80 (CHF 1'677.30 Steuern und Abgaben 2023 nebst Zins; CHF 14.90 Verzugszins; CHF 70.65 Feuerwehrdienstersatzabgabe; CHF 320.00 Bussen, Kosten und Ge- bühren; CHF 40.95 noch nicht fakturierter Verzugszins). Gegen den Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, erhob der Beschwerdeführer Teilrechtsvorschlag im Umfang von CHF 520.50. 2. 2.1 Am 29. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdegegner das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) in der vorerwähnten Betreibung um defini- tive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'053.15 (CHF 1'677.30 Kantons- und Gemeindesteuern 2023 nebst Zins; CHF 14.90 Verzugszins verbucht; CHF 40.95 Verzugszins nicht verbucht; CHF 60.00 Mahngebühr; CHF 260.00 Bussen und Ge- bühren; pag. 1 f.). 2.2 Mit Verfügung vom 4. November 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine zehntägige Frist, um zum Gesuch um definitive Rechtsöffnung Stellung zu nehmen (pag. 4 ff.). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zuge- stellt werden, da er die eingeschriebene Sendung nicht abholte (pag. 8). Eine nachträgliche Zustellung mittels A-Post oder auf andere Weise erfolgte soweit er- sichtlich nicht. Der Beschwerdeführer liess sich entsprechend nicht zum Rechtsöff- nungsgesuch vernehmen. 2.3 Mit Entscheid vom 28. November 2025 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerde- gegner die definitive Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von CHF 375.85 (CHF 14.90 Verzugszins verbucht, CHF 40.95 Verzugszins nicht verbucht, CHF 260.00 Bussen und Gebühren, CHF 60.00 Mahngebühren). Soweit weiterge- hend trat sie auf das Gesuch nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte sie zu 80 % dem Beschwerdegegner und zu 20 % dem Beschwerdeführer. Eine Parteientschä- digung wurde nicht zugesprochen (pag. 10 f.). 2.4 Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 zugestellt werden (pag. 13). Er verlangte gleichentags die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (pag. 15 f.). 2.5 Die Begründung des Entscheids erfolgte am 6. Januar 2026 (pag. 25 ff.) und konn- te dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 zugestellt werden (pag. 33). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben, soweit damit definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei.

4 Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter vollständiger Prüfung der Tilgung gestützt auf Urkun- den. Es sei festzustellen, dass die der Betreibung bzw. den Nebenforderungen zu Grunde gelegten Beträge durch Zahlung/Tilgung erledigt seien, soweit dies aus den Urkunden hervorgehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und dem Betreibungsamt Seeland sei anzuzeigen, dass bis zum Entscheid des Obergerichts keine Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen seien. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: des Beschwerdegegners): Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten, Ersatz der verfahrensbedingten Aufwendungen, eventualiter Kostenreduktion/-erlass soweit gesetzlich zulässig unter Würdigung eines treuwidrigen Vorgehens trotz Tilgung, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 34 ff.). 3.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gut und schob die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids auf (pag. 39 f.). 3.3 In seiner Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2026 machte der Beschwerdegegner darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer die Forderung nach Eröffnung des Rechtsöffnungsverfahrens über das zuständige Betreibungsamt vollständig begli- chen habe und die Betreibung Nr. .________ zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Hiervon sei Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu entscheiden (pag. 43). 3.4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 begründete und belegte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 48). II. 4. 4.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung des Gesuchs des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Ent- scheid obliegt der Instruktionsrichterin (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.

5 4.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. III. 5. Der Beschwerdegegner verlangte vorinstanzlich auch für die Hauptforderung von CHF 1'677.30 die Rechtsöffnung. Gegen die Betreibung dieser Forderung hatte der Beschwerdeführer aber gar nie Rechtsvorschlag erhoben (vgl. zur Berechnung die treffende Kurzbegründung der Vorinstanz, pag. 11), so dass insofern vorinstanzlich ein Nichteintreten erfolgte. Der Beschwerdegegner hat sich darüber nicht be- schwert, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und zusammen- gefasst fest, der Beschwerdeführer habe gegen den Zahlungsbefehl am 12. Sep- tember 2025 Teilrechtsvorschlag im Umfang von CHF 520.50 erhoben. Unter Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 5D_130/2011 vom

22. September 2011 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass hinsichtlich der pro- zesseinleitenden Verfügung die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO greife, so dass die eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt zu gelten habe. Das Bundesgericht verlan- ge offenbar das Vorliegen besonderer Umstände, die das Nichtabholen der Verfü- gung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden, damit dennoch von der Zustellungsfiktion ausgegangen werden könne. Solche besonderen Umstände sei- en bei Rechtsöffnungssachen für Steuerforderungen anzunehmen. Es dürfe als all- gemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Gemeinwesen aufgrund seines gesetzlichen Auftrages Steuerforderungen trotz erhobenen Rechtsvorschlags wei- terverfolge. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die den Rechts- vorschlag erhebende Partei mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 15. September 2025 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei ausbleibendem Rückzug des Rechtsvorschlags innert Frist das Rechtsöff- nungsverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe damit klarerweise mit einer Zustellung einer gerichtlichen Verfügung rechnen müssen. Weil er in der Folge keine Stellungnahme eingereicht habe, sei er säumig. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen und zusammengefasst, sämtliche betriebenen Forderungen einschliesslich Akzessorien seien am 5. November 2025 direkt beim Betreibungsamt Seeland beglichen worden. Es fehle deshalb an einer fortbestehenden, vollstreckbaren Forderung, soweit der vorinstanzliche Entscheid die genannte Position erfasse. Sinngemäss macht er geltend, diese Tilgung der Schuld hätte als Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren zwingend berücksich- tigt werden müssen.

6 Die schematische Anwendung der Zustellungsfiktion durch die Vorinstanz habe da- zu geführt, dass er die Einwendung der Tilgung nicht rechtzeitig habe vorbringen können. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Urkunden, welche er im Beschwerdeverfahren als [unechte] Noven eingereicht habe, habe er wegen der Gehörsverletzung gar nicht früher vorbringen können. 6.3 Der Beschwerdegegner wies in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Forderung nach Eröffnung des Rechtsöffnungsverfahrens über das zuständige Betreibungsamt vollständig beglichen habe und die Betrei- bung Nr. .________ zwischenzeitlich gelöscht worden sei. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich im Kern auf die Frage nach der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. 7.2 Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). 7.3 Wer aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein und daher mit der Zustellung gerichtlicher Akten zu rechnen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung gehalten, Postsendungen abzuho- len oder bei Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Sendun- gen sie trotzdem erreichen. Letzteres bedeutet, einen Vertreter zu bezeichnen, sich die Post nachsenden zu lassen, das Gericht über Abwesenheiten zu informieren oder dem Gericht eine Zustellungsadresse anzugeben (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.3). 7.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Beseitigung des Rechtsvor- schlags im Verhältnis zur Einleitung der Betreibung ein neues Verfahren dar. Der Schuldner muss allein aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls und des von ihm dagegen erhobenen Rechtsvorschlages noch nicht mit einem Rechtsöffnungs- verfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rech- nen. Die Zustellungsfiktion greift daher für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll. Diese Verfügung muss dem Schuldner mit anderen Worten effektiv zugegangen sein, wenn für den Rechtsöffnungsentscheid die Zustellungsfiktion zum Tragen kommen soll (BGer 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1; BGE 138 III 225 E. 3.1). 7.5 Diese Praxis hat aber nicht absolute Geltung. Es kann ausnahmsweise davon ab- gewichen werden, wenn sich der Schuldner geradezu dem Vorwurf des Rechts- missbrauchs aussetzen würde, wenn er sich darauf beruft, dass allein aufgrund ei- ner – infolge Rechtsvorschlags eingestellten – Betreibung nicht mit einer gerichtli- chen Verfügung gerechnet werden müsse. Solche besonderen Umstände sind im Rechtsöffnungsentscheid zu nennen (vgl. BGer 5D_130/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). 7.6 Die Vorinstanz erkennt solche besonderen Umstände darin, dass Steuerforderun- gen bekanntlich trotz erhobenen Rechtsvorschlags weiterverfolgt würden, und dass

7 dem Beschwerdeführer ein Rechtsöffnungsverfahren angedroht worden sei. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Einerseits ging es im zitierten Urteil 5D_130/2011 eben gerade auch um Steuerforderungen. Im dortigen Entscheid wurde bei einem erfolglosen Zustellungsversuch der ersten Verfügung die Zustel- lungsfiktion verneint, besondere Gründe also auch vom Bundesgericht selber allein aus dem Umstand, dass eine Steuerforderung betrieben wurde, nicht erkannt. Der Schuldner muss zwar bei Steuerforderungen mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der gerichtlichen Weiterverfolgung der Eintreibung rechnen, allerdings besteht auch diesbezüglich keine Sicherheit. Zudem ist ihm der genaue Zeitpunkt dabei nicht bekannt. Dieser kann stark variieren. Eine generelle Zulassung der Zustellungsfik- tion bei Steuerforderungen hätte einerseits zur Folge, dass eine einzelne Gläubi- gergruppe im Rechtsöffnungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage prozessual privilegiert würde und andererseits, dass sich jeder Schuldner nach erhobenem Rechtsvorschlag gegen Steuerforderungen über unbestimmte Zeit hinweg im Sinne von E. 7.3 hiervor zu organisieren hätte. Dies ginge zu weit. Aus der vorgenannten Rechtsprechung kann auch nicht der Schluss gezogen werden, nur weil die An- nahme der Zustellungsfiktion durch die Vorinstanz – anders als in der Ausgangsla- ge im vorgenannten Bundesgerichtsurteil – ausdrücklich besonders begründet worden sei, sei die Auflage des Bundesgerichts erfüllt. Ein besonderer Umstand liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer nun in geradezu rechtsmissbräuchlicher Art und Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen würde. Vielmehr ist aus sei- nem gesamten Verhalten zu schliessen, dass er durch den vorinstanzlichen Ent- scheid in guten Treuen überrumpelt war (vgl. dazu auch E. 7.7 hiernach). Der Eintritt der Zustellungsfiktion ist somit zu verneinen. 7.7 Was sodann die vorinstanzlich festgestellte Säumnis des Beschwerdeführers be- trifft, ist Folgendes festzuhalten. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung eines Schriftstücks trifft die Behörde (BGE 122 I 97 E. 3b). Vorliegend erfolgte ein einma- liger Zustellungsversuch des Gerichts per Einschreiben, ohne dass danach weitere Versuche unternommen worden wären, dem Beschwerdeführer die Prozesseinlei- tung zur Kenntnis zu bringen. Auch wurde die retournierte Verfügung – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht wie üblich erneut mittels A-Post zugestellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sonstwie vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren und vor allem von seiner Möglich- keit zur Stellungnahme Kenntnis gegeben wurde. Die unterbliebene Stellungnahme kann ihm somit nicht als Säumnis angelastet werden. 7.8 Indem der schriftliche Entscheid in der Sache erging, ohne dass der Beschwerde- führer sich dazu äussern konnte, wurde dessen rechtliches Gehör verletzt. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 8. 8.1 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte der Beschwerde- führer ausserdem die Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Tilgung. Dabei stellt sich die Frage, ob im Beschwerdeverfahren direkt reformatorisch entschieden

8 werden (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), d.h. ob die Gehörsverletzung oberinstanzlich geheilt werden kann. 8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Das Obergericht verfügt im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststel- lung des Sachverhalts lediglich über beschränkte Kognition (Art. 320 Bst. b ZPO). Daraus folgt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich im Be- schwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, wenn Tatfragen streitig sind. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist indessen möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. In diesem Fall ist auf eine Rückweisung zu ver- zichten, wenn diese als formalistischer Leerlauf erscheinen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.3; OGer/BE ZK 24 71 vom 5. November 2024 E. 5.4.1, in: CAN 2025 S. 70). Vorlie- gend sind Tatfragen streitig, weshalb eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich ausgeschlossen ist. 8.3 Allerdings ist die vorliegende Ausgangslage eine besondere: Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 326 ZPO insofern absolut, als im Wesentli- chen nur zwei gesetzliche Ausnahmen vorgesehen sind, nämlich jene gemäss Art. 174 SchKG und Art. 278 Abs. 3 SchKG. Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist es also grundsätzlich nicht erlaubt, oberin- stanzlich Beweismittel einzureichen, welche die Tilgung der gesamten Forderung beweisen würden. Der Beschwerdegegner hat die unmittelbar nach Gesuchseinrei- chung erfolgte Zahlung der gesamten Forderung inkl. Akzessorien und die Lö- schung der Betreibung in seiner Beschwerdeantwort allerdings bestätigt. Insofern kann vorliegend der Umgang mit den oberinstanzlich erstmals angerufenen Til- gungsbelegen offenbleiben. Mit der Erklärung des Beschwerdegegners über die er- folgte Zahlung ist auch dessen Rechtsschutzinteresse an einer Weiterverfolgung der Rechtsöffnung weggefallen. Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Rechtsöffnungsverfahren wird deshalb gegenstandslos und ist ab- zuschreiben (vgl. E. 8.4 sogleich). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise reformatorisch zu verfügen, umso mehr als dies im Interes- se beider Parteien liegt und prozessökonomisch ist. Alles andere käme einem sinn- losen Leerlauf gleich. 8.4 Mit dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Akzesso- rien und mit der zwischenzeitlich gelöschten Betreibung wird das Rechtsöffnungs- verfahren soweit weitergehend gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Das Verhalten des Beschwerdeführers alternativ als Anerkennung durch Til-

9 gung zu deuten, erscheint vorliegend nicht angebracht, weil er im Zeitpunkt der Zahlung seiner Schulden am 5. November 2025 noch gar nichts vom eingeleiteten Prozess wusste und demzufolge die prozessualen Konsequenzen einer Anerken- nungshandlung nicht kennen konnte resp. musste. IV. 9. Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei sind die Pro- zesskosten beider Verfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Prozessergebnisses des Be- schwerdeverfahrens (BGer 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungs- grundsätzen kann das Gericht abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Das Gericht kann zudem Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 10. 10.1 Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 300.00 festgelegt. Auch wenn der Beschwerdeführer bei Tilgung der Forderung noch nichts von der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens vor der Vorinstanz wusste, hat er durch seine verspätete Tilgung das Verfahren grundsätzlich mitverursacht. Allerdings ist er so zu stellen, als hätte die Vorinstanz sein rechtliches Gehör gewahrt, so dass er die Einwendung der Tilgung – und wohl auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – bereits in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz hätte vorbringen resp. stellen können und es dort zu einer Abschreibung gekommen wäre. Der Be- schwerdegegner ist mit seinen erstinstanzlichen Anträgen vollumfänglich unterle- gen. Auch er hat aber nicht zu verantworten, dass die vorinstanzlichen Kosten höher ausfielen, als bei einer rechtzeitigen Abschreibung. Die Beendigung des Ver- fahrens durch Abschreibung statt durch Entscheid hätte vorinstanzlich zweifellos zu einer Reduktion der Gerichtskosten geführt, wie der Beschwerdeführer zurecht gel- tend macht. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorinstanzlich durch den Entscheid entstandenen Gerichtskosten von CHF 300.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 150.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 10.2 Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufgrund des Nichteintre- tensentscheids zu 80 % dem Beschwerdegegner und zu 20 % dem Beschwerde- führer auferlegt. Der Beschwerdegegner verlangt zwar die Neuverlegung der Ge- richtskosten, hat sich aber nicht explizit gegen das Aufteilungsverhältnis infolge

10 Nichteintretens gewehrt. Die anteilsmässige Aufteilung im Verhältnis 80/20 zwi- schen den Parteien ist retrospektiv nicht zu beanstanden. 10.3 Der verbleibende Gerichtskostenanteil von CHF 150.00 wird infolgedessen auf Grund des rechtskräftigen teilweisen Nichteintretens im vorinstanzlich festgelegten Verhältnis zu 80 %, ausmachend CHF 120.00, dem Beschwerdegegner und zu 20 %, ausmachend CHF 30.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Liquidation richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 ZPO. Demnach sind CHF 120.00 dem vom Be- schwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 180.00 ist ihm zu erstatten. Der Fehlbetrag von CHF 30.00 ist beim Be- schwerdeführer nachzufordern. 11. Oberinstanzlich lagen noch CHF 375.85 im Streit. Die reduzierte Gebühr des Be- schwerdeverfahrens wird deshalb auf CHF 150.00 bestimmt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und angesichts des Prozessausgangs vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 12. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer erstinstanzlich für seinen Obsiegensan- teil infolge Geringfügigkeit keine Parteientschädigung zugesprochen. Die vorin- stanzliche Regelung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verlangt zwar den Ersatz der verfahrensbedingten Kosten, substantiiert, begründet und belegt diesen hingegen nicht. Auch sonst rechtfertigt sich aus der Perspektive ex post keine erst- instanzliche Parteientschädigung. 13. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Auch oberinstanzlich ist somit keine Parteientschädigung geschuldet. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gegenstandslos. Für das Ver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten er- hoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 14.2 Soweit ihn die Gehörsverletzung daran hinderte, auch erstinstanzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, hätte dies am vorinstanzlichen Ergebnis nichts geändert. Soweit er erstinstanzlich kostenpflichtig bleibt, wäre ein allfälliges Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen. Darüber hinaus sind für den Be- schwerdeführer erstinstanzlich keine Kosten angefallen.

11 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten wurde (Ziff. 1, letzter Satz). 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2025 – soweit weitergehend – aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren als ge- genstandslos abgeschrieben. 3. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (ZK 26 11) wird ohne Kosten- folgen als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.00 werden im Umfang von CHF 150.00 dem Kanton Bern auferlegt. Die verbleibenden CHF 150.00 werden zu 80 % (CHF 120.00) dem Beschwerdegegner und zu 20 % (CHF 30.00) dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. CHF 120.00 werden dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen und ihm sind CHF 180.00 durch die Vorinstanz aus der Gerichtskasse zu er- statten. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer CHF 30.00 in Rechnung zu stellen. 5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 150.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 6. Weder erst- noch oberinstanzlich wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ Bern, 23. Februar 2026 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber: Demont (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)

12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00.